Struktur der AUGUST-SCHMIDT-STIFTUNG

Satzung und Richtlinien


Stiftungsurkunde

Die Industriegewerkschaft Bergbau und Energie, vertreten durch
den Hauptvorstand, errichtet hiermit eine selbstständige rechtsfähige
Stiftung, die mit einem Kapital von 250 000 DM ausgestattet wird.
Die Stiftung soll den Namen "AUGUST SCHMIDT" führen und ihren
Sitz in Bochum haben.

Sie soll folgende Satzung erhalten:


§ 1 Name und Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen
"AUGUST-SCHMIDT-STIFTUNG".

(2) Sie hat ihren Sitz in Bochum.


§ 2 Zweck der Stiftung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist es, Waisen von Arbeitnehmern,
die im Organisationsbereich der Industriegewerkschaft Bergbau,
Chemie, Energie in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit tödlich
verunglückt oder an den Unfallfolgen sowie an Silikose, Siliko-
Tuberkulose, Asbestose, Asbestose mit Lungenkrebs oder
Mesotheliom (Asbest) verstorben sind, vom vollendeten 12. bis
27. Lebensjahr Beihilfen für ihre Aus- und Fortbildung zu gewähren.
Ein Abweichen von der Altersgrenze ist im Einzelfall durch Entscheidung
des Vorstandes möglich.

(2) Der Organisationsbereich der Industriegewerkschaft Bergbau,
Chemie, Energie bestimmt sich nach ihrer Satzung in der
jeweilig gültigen Fassung.

(3) Ein Rechtsanspruch auf die in Absatz 1 bezeichneten
Leistungen besteht nicht.


§ 3 Mittel der Stiftung

(1) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes dient das
Stiftungsvermögen. Es besteht aus dem Stiftungskapital und
zu erwartenden Zuwendungen von

a) der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie und
den mit ihr verbundenen nationalen und internationalen
Verbänden,

b) dem Bund, den Ländern, den Kreisen und Gemeinden, den
kommunalen Verbänden und öffentlich-rechtlichen
Körperschaften,

c) natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts.

(2) Zustiftungen zum Stiftungskapital durch den Stifter oder
Dritte sind zulässig.



§ 4 Umfang der Leistungen

Der Umfang der jährlich zu gewährenden Leistungen soll dem
Jahresaufkommen aus Zuwendungen im Sinne des § 3 und den
Erträgen aus dem Stiftungskapital nach Deckung der Verwaltungs-
kosten entsprechen.



§ 5 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.



§ 6 Organe

Die Stiftung hat einen Vorstand und ein Kuratorium.



§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellver-
tretenden Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern.

(2) Die Stiftung wird vertreten von zwei Mitgliedern des
Vorstandes, unter denen sich entweder der Vorsitzende oder
dessen Stellvertreter befinden muss.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden in der Kuratoriumssitzung
neu gewählt, welche im vierten Jahr nach der Durchführung
der Wahl stattfindet.



§ 7a Geschäftsordnung des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


§ 8 Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Stiftung.

(2) Er hat dem Kuratorium jährlich und jederzeit auf Verlangen
einen Bericht über die Verwaltung der Stiftung zu erstatten
sowie innerhalb des ersten Vierteljahres nach Schluss des
Kalenderjahres den Jahresabschluss vorzulegen.

(3) Über die Gewährung von Leistungen entscheidet der Vorstand.

(4) Mit Zustimmung des Kuratoriums kann der Vorstand die
Führung der Geschäfte einem oder mehreren Geschäfts-
führern übertragen.



§ 9 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 21 Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom geschäftsführenden
Hauptvorstand der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie
für die Dauer von fünf Jahren berufen.



§ 10 Geschäftsordnung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Das Kuratorium ist von dem Vorsitzenden jährlich und
jederzeit auf Verlangen mindestens eines Drittels seiner
Mitglieder oder des Vorstandes einzuberufen.

(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist.

(4) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts
anderes bestimmt ist.

(5) Zu den Sitzungen des Kuratoriums ist der Vorstand
hinzuzuziehen.



§ 11 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium hat die Mitglieder des Vorstandes zu
bestellen und abzuberufen. Es hat den Vorstand zu
überwachen und zu beraten.

(2) Das Kuratorium hat Richtlinien für die Gewährung der in
§ 2 bezeichneten Leistungen zu erlassen und über
Beschwerden gegen die Zurückweisung von Anträgen zu
entscheiden. Beschlüsse über Erlass, Änderung und
Aufhebung von Richtlinien (Satz 1) bedürfen der Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(3) Der Vorstand bedarf zu Satzungsänderungen außer der
staatlichen Genehmigung der Zustimmung des Kuratoriums;
diese Zustimmung kommt nur zu Stande, wenn sich
mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Kuratoriums für
die Satzungsänderung aussprechen.



§ 12 Erlöschen der Stiftung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall ihres
Zwecks ist ihr Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Verwendung zur Förderung der Jugendhilfe zu übertragen.

Diese wird vom geschäftsführenden Hauptvorstand der
Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie mit Zustimmung
des zuständigen Finanzamtes bestimmt.



§ 13 Inkrafttreten der Satzung


Die Neufassung der Satzung vom 11. Juni 2007
tritt am 01. Juli 2007 in Kraft.


Bochum, den 11. Juni 2007



Ernst-Otto Stüber
Vorsitzender des Kuratoriums



Wilfried Woller
Vorsitzender des Vorstandes

 

Richtlinien für Beihilfengewährung

Das Kuratorium der "AUGUST-SCHMIDT-STIFTUNG" erlässt über die
Gewährung von Beihilfen gemäß § 11 Abs. (2) der Satzung
folgende Richtlinien:

§ 1
Eine Beihilfe für die Aus- und Fortbildung vom vollendeten 12. bis 27. Lebensjahr erhalten auf Antrag die Waisen von Arbeitnehmern, die im Organisationsbereich
der IG Bergbau, Chemie, Energie in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit tödlich verunglückt, an den Folgen eines Arbeitsunfalls oder an der Silikose,
Siliko-Tuberkulose, Asbestose, Asbestose mit Lungenkrebs oder
Mesotheliom (Asbest) verstorben sind.
Ein Abweichen von der Altersgrenze ist im Einzelfall durch Entscheidung
des Vorstandes möglich.


§ 2
(1) Als Waisen im Sinne der Satzung gelten:
1. eheliche Kinder
2. eheliche Stiefkinder
3. für ehelich erklärte Kinder
4. an Kindes statt angenommene Kinder
5. Pflegekinder
6. uneheliche Kinder.

(2) Als Pflegekinder gelten alle Kinder im Sinne des § 32 des
Einkommensteuergesetzes in der jeweils gültigen Fassung* sowie
die elternlosen Kinder, die von den Großeltern oder Geschwistern
versorgt werden.


* Pflegekinder sind Personen, die durch ein familienähnliches, auf
längere Dauer berechnendes Band verbunden sind und die in den
Haushalt aufgenommen wurden.


§ 3
Der Antrag ist über die örtlich zuständige Dienststelle der
IG Bergbau, Chemie, Energie oder an den Vorstand der
"AUGUST-SCHMIDT-STIFTUNG" direkt zu stellen.


§ 4
(1) Die Beihilfe besteht aus

a) der Gewährung eines monatlichen Betrages für die
Ausbildung und

b) einer Einmalzahlung für jede Waise.

(2) Der monatlich gewährte Beihilfehöchstsatz und die Höhe der
Einmalzahlung werden jährlich vom Kuratorium beschlossen.

(3) Die Gewährung der Einmalzahlung ist davon abhängig,
dass das regelmäßige monatliche Einkommen der Waise (§ 7 Abs. 1)
den monatlichen Beihilfehöchstsatz nicht übersteigt.


§ 5
(1) Die Beihilfe wird vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die
Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag innerhalb von drei
Monaten nach diesem Zeitpunkt gestellt wird. Wird die Dreimonatsfrist
versäumt, so wird die Beihilfe vom Beginn des Monats an gewährt, in
dem der Antrag gestellt wird.

(2) Sowohl die monatliche Beihilfe als auch die Einmalzahlung werden
längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt.
Ein Abweichen von der Altesgrenze ist im Einzelfall durch Entscheidung
des Vorstandes möglich.


§ 6
(1) Der Antragsteller ist verpflichtet, eine Veränderung der Verhältnisse
innerhalb von 4 Wochen dem Vorstand der "AUGUST-SCHMIDT-STIFTUNG"
mitzuteilen.

(2) Die Beihilfe wird in Monatsbeträgen nachträglich gezahlt.


§ 7
(1) Auf die Beihilfe ist der Waise das regelmäßige monatliche Einkommen
einschließlich der gesetzlichen Waisenrenten anzurechnen. Die Einmalzahlung
der "AUGUST-SCHMIDT-STIFTUNG" wird hierbei nicht in Anrechnung gebracht.

(2) Der Vorstand ist ermächtigt, in besonderen Ausnahmefällen zur Vermeidung wesentlicher Beeinträchtigungen von den Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1 abzuweichen.


§ 8
(1) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beihilfen besteht nicht.
Eine Verfügung (z. B. Abtretung, Verpfändung) über die Leistungen der
"AUGUST-SCHMIDT-STIFTUNG" ist daher nicht zulässig.

(2) Jeder Leistungsempfänger hat mit der Antragstellung schriftlich zu
erklären, dass er sich der Bestimmung des vorstehenden Absatzes unterwirft.


§ 9
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01. Juli 2007 in Kraft.
Frühere Richtlinien verlieren mit Inkrafttreten ihre Gültigkeit.


Vorstand der AUGUST-SCHMIDT-STIFTUNG


Egbert Biermann
Vorsitzender
Mitglied des geschäftsführenden Hauptvorstandes der IG BCE

Michael Vassiliadis
Stellvertretender Vorsitzender
Vorsitzender der IG BCE

Wolfgang Daniel
Mitglied des Hauptvorstandes der IG BCE

Fritz König
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied
der Stiftung Bergmannshilfswerk Luisenthal

Cornelia Stockhorst-Köthe
Mitglied des Hauptvorstandes der IG BCE


Kuratorium der AUGUST-SCHMIDT-STIFTUNG

Ernst-Otto Stüber
Vorsitzender des Kuratoriums
Ehem. Oberbürgermeister der Stadt Bochum

Fritz Kollorz
Stellvertretender Vorsitzender des Kuratoriums
Ehem. Mitglied des geschäftsführenden Hauptvorstandes der IG BCE

Lydia Armer
Mitglied des Hauptvorstandes der IG BCE

Hans-Jürgen Becker
Mitglied des Vorstandes der Stiftung Bergmannshilfswerk Luisenthal

Martin Becker
Mitglied des Hauptvorstandes der IG BCE

Ralf Becker
Landesbezirksleiter der IG BCE

Walter Beer
Ehem. 2. Vorsitzender der IGBE

Dr.-Ing. E. h. Wilhelm Beermann
Ehem. stellv. Vorsitzender des Vorstandes der RAG Aktiengesellschaft

Prof. h. c. Hans Berger
Ehem. 1. Vorsitzender der IGBE

Werner Bischoff
Ehem. Mitglied des geschäftsführenden Hauptvorstandes der IG BCE

Beate Bockelt
Mitglied des Hauptvorstandes der IG BCE

Waltraut Brandenburg
Ehem. Geschäftsführerin der AUGUST-SCHMIDT-STIFTUNG

Josef Braun
Mitglied des Hauptvorstandes der IG BCE

Jörg Buhren-Ortmann
Mitglied der Geschäftsführung der RAG Anthrazit Ibbenbüren GmbH

Catharina Clay
Landesbezirksleiterin der IG BCE

Ulrich Freese
Stellvertretender Vorsitzender der IG BCE

Alfred Geißler
Mitglied der Geschäftsführung der STEAG GmbH

Edeltraud Glänzer
Mitglied des geschäftsführenden Hauptvorstandes der IG BCE

Peter Hausmann
Mitglied des geschäftsführenden Hauptvorstandes der IG BCE

Kurt Hay
Landesbezirksleiter der IG BCE

Reiner Hoffmann
Landesbezirksleiter der IG BCE

Renate Hold
Mitglied des Hauptvorstandes der IG BCE

Wolfgang Junge
Ehem. Mitglied des Hauptvorstandes der IG BCE

Seppel Kraus
Landesbezirksleiter der IG BCE

Ulrich Küppers
Mitglied der Geschäftsführung der Vivawest Wohnen GmbH

Heidi Kutzner
Ehem. Geschäftsführerin der AUGUST-SCHMIDT-STIFTUNG

Ludwig Ladzinski
Ehem. Vorsitzender des Gesamtbetriebsrates der RAG Deutsche Steinkohle AG

Karl-Josef Laumann (MdL)
Vorsitzender der CDU-Landtagsfraktion NRW

Jutta Lindner-Rademacher
Dipl.-Volkswirtin

Dr. Thomas Nöcker
Mitglied des Vorstandes der K + S Aktiengesellschaft

Achim Pietsch
Ehem. Mitglied der Geschäftsführung der STEAG New Energies GmbH

Petra Reinbold-Knape
Landesbezirksleiterin der IG BCE

Ulrich Roland
Bürgermeister der Stadt Gladbeck

Ludger Schepers
Weihbischof von Essen

Adolf Schmidt
Ehem. 1. Vorsitzender der IG BE

Xaver Schmidt
Vorstandssekretär der IG BCE

Hubertus Schmoldt
Ehem. Vorsitzender der IG BCE

Guntram Schneider (MdL)
Minister für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Peter Schrimpf
Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes der RAG Aktiengesellschaft

Bernhard Schubert
Ehem. Oberbürgermeister der Stadt Borna

Ullrich Sierau
Oberbürgermeister der Stadt Dortmund

Ralf Sikorski
Landesbezirksleiter der IG BCE

Michael Sommer
Vorsitzender des Deutschen Gewerkschaftsbundes

Klaus Südhofer
Ehem. stellvertretender Vorsitzender der IG BCE

Roswitha Uhlemann
Mitglied des Hauptvorstandes der IG BCE

Friedhelm Vogt
Mitglied des Hauptvorstandes der IG BCE

Volker Weber
Landesbezirksleiter der IG BCE

Thomas Wessel
Mitglied des Vorstandes der Evonik Industries AG

Wilfried Woller
Ehem. Mitglied der Geschäftsführung der RAG Anthrazit Ibbenbüren GmbH

Gerhard Zibell
Ehem. Mitglied der Geschäftsführung der Evonik New Energies GmbH
Evonik Power Saar GmbH