|
Struktur
der AUGUST-SCHMIDT-STIFTUNG
Satzung
und Richtlinien
Stiftungsurkunde
Die Industriegewerkschaft Bergbau und Energie, vertreten durch
den Hauptvorstand, errichtet hiermit eine selbstständige rechtsfähige
Stiftung, die mit einem Kapital von 250 000 DM ausgestattet wird.
Die Stiftung soll den Namen "AUGUST SCHMIDT" führen und
ihren
Sitz in Bochum haben.
Sie
soll folgende Satzung erhalten:
§ 1 Name und Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen
"AUGUST-SCHMIDT-STIFTUNG".
(2) Sie hat ihren Sitz in Bochum.
§ 2 Zweck der Stiftung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der
Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist es, Waisen von Arbeitnehmern,
die im Organisationsbereich der Industriegewerkschaft Bergbau,
Chemie, Energie in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit tödlich
verunglückt oder an den Unfallfolgen sowie an Silikose, Siliko-
Tuberkulose, Asbestose, Asbestose mit Lungenkrebs oder
Mesotheliom (Asbest) verstorben sind, vom vollendeten 12. bis
27. Lebensjahr Beihilfen für ihre Aus- und Fortbildung zu gewähren.
Ein Abweichen von der Altersgrenze ist im Einzelfall durch Entscheidung des Vorstandes möglich.
(2) Der Organisationsbereich der Industriegewerkschaft Bergbau,
Chemie, Energie bestimmt sich nach ihrer Satzung in der
jeweilig gültigen Fassung.
(3) Ein Rechtsanspruch auf die in Absatz 1 bezeichneten
Leistungen besteht nicht.
§ 3 Mittel der Stiftung
(1) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes dient das
Stiftungsvermögen. Es besteht aus dem Stiftungskapital und
zu erwartenden Zuwendungen von
a)
der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie und
den mit ihr verbundenen nationalen und internationalen
Verbänden,
b)
dem Bund, den Ländern, den Kreisen und Gemeinden, den
kommunalen Verbänden und öffentlich-rechtlichen
Körperschaften,
c)
natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts.
(2) Zustiftungen zum Stiftungskapital durch den Stifter oder
Dritte sind zulässig.
§ 4 Umfang der Leistungen
Der Umfang der jährlich zu gewährenden Leistungen soll dem
Jahresaufkommen aus Zuwendungen im Sinne des § 3 und den
Erträgen aus dem Stiftungskapital nach Deckung der Verwaltungs-
kosten entsprechen.
§ 5 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster
Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Organe
Die Stiftung hat einen Vorstand und ein Kuratorium.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellver-
tretenden Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern.
(2) Die Stiftung wird vertreten von zwei Mitgliedern des
Vorstandes, unter denen sich entweder der Vorsitzende oder
dessen Stellvertreter befinden muss.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden in der Kuratoriumssitzung
neu gewählt, welche im vierten Jahr nach der Durchführung
der Wahl stattfindet.
§ 7a Geschäftsordnung des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Stiftung.
(2) Er hat dem Kuratorium jährlich und jederzeit auf Verlangen
einen Bericht über die Verwaltung der Stiftung zu erstatten
sowie innerhalb des ersten Vierteljahres nach Schluss des
Kalenderjahres den Jahresabschluss vorzulegen.
(3) Über die Gewährung von Leistungen entscheidet der Vorstand.
(4) Mit Zustimmung des Kuratoriums kann der Vorstand die
Führung der Geschäfte einem oder mehreren Geschäfts-
führern übertragen.
§ 9 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 21 Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom geschäftsführenden
Hauptvorstand der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie
für die Dauer von fünf Jahren berufen.
§ 10 Geschäftsordnung des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Das Kuratorium ist von dem Vorsitzenden jährlich und
jederzeit auf Verlangen mindestens eines Drittels seiner
Mitglieder oder des Vorstandes einzuberufen.
(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist.
(4) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts
anderes bestimmt ist.
(5) Zu den Sitzungen des Kuratoriums ist der Vorstand
hinzuzuziehen.
§ 11 Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium hat die Mitglieder des Vorstandes zu
bestellen und abzuberufen. Es hat den Vorstand zu
überwachen und zu beraten.
(2) Das Kuratorium hat Richtlinien für die Gewährung der in
§ 2 bezeichneten Leistungen zu erlassen und über
Beschwerden gegen die Zurückweisung von Anträgen zu
entscheiden. Beschlüsse über Erlass, Änderung und
Aufhebung von Richtlinien (Satz 1) bedürfen der Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Der Vorstand bedarf zu Satzungsänderungen außer der
staatlichen Genehmigung der Zustimmung des Kuratoriums;
diese Zustimmung kommt nur zu Stande, wenn sich
mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Kuratoriums für
die Satzungsänderung aussprechen.
§ 12 Erlöschen der Stiftung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall ihres
Zwecks ist ihr Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Verwendung zur Förderung der Jugendhilfe zu übertragen.
Diese wird vom geschäftsführenden Hauptvorstand der
Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie mit Zustimmung
des zuständigen Finanzamtes bestimmt.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Die Neufassung der Satzung vom 11. Juni 2007
tritt am 01. Juli 2007 in Kraft.
Bochum, den 11. Juni 2007
Ernst-Otto Stüber
Vorsitzender des Kuratoriums
Wilfried Woller
Vorsitzender des Vorstandes
Richtlinien
für Beihilfengewährung
Das Kuratorium der "AUGUST-SCHMIDT-STIFTUNG" erlässt über
die
Gewährung von Beihilfen gemäß § 11 Abs. (2) der Satzung
folgende Richtlinien:
§ 1
Eine Beihilfe für die Aus- und Fortbildung vom vollendeten 12. bis
27. Lebensjahr erhalten auf Antrag die Waisen von Arbeitnehmern, die im
Organisationsbereich
der IG Bergbau, Chemie, Energie in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit
tödlich verunglückt, an den Folgen eines Arbeitsunfalls oder
an der Silikose,
Siliko-Tuberkulose, Asbestose, Asbestose mit Lungenkrebs oder
Mesotheliom (Asbest) verstorben sind.
Ein Abweichen von der Altersgrenze ist im Einzelfall durch Entscheidung
des Vorstandes möglich.
§ 2
(1) Als Waisen im Sinne der Satzung gelten:
1. eheliche Kinder
2. eheliche Stiefkinder
3. für ehelich erklärte Kinder
4. an Kindes statt angenommene Kinder
5. Pflegekinder
6. uneheliche Kinder.
(2) Als Pflegekinder gelten alle Kinder im Sinne des § 32 des
Einkommensteuergesetzes in der jeweils gültigen Fassung* sowie
die elternlosen Kinder, die von den Großeltern oder Geschwistern
versorgt werden.
* Pflegekinder sind Personen, die durch ein familienähnliches, auf
längere Dauer berechnendes Band verbunden sind und die in den
Haushalt aufgenommen wurden.
§ 3
Der Antrag ist über die örtlich zuständige Dienststelle
der
IG Bergbau, Chemie, Energie oder an den Vorstand der
"AUGUST-SCHMIDT-STIFTUNG" direkt zu stellen.
§ 4
(1) Die Beihilfe besteht aus
a) der Gewährung eines monatlichen Betrages für die
Ausbildung und
b) einer Einmalzahlung für jede Waise.
(2) Der monatlich gewährte Beihilfehöchstsatz und die Höhe
der
Einmalzahlung werden jährlich vom Kuratorium beschlossen.
(3) Die Gewährung der Einmalzahlung ist davon abhängig,
dass das regelmäßige monatliche Einkommen der Waise (§ 7 Abs. 1)
den monatlichen Beihilfehöchstsatz nicht übersteigt.
§ 5
(1) Die Beihilfe wird vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die
Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag innerhalb von drei
Monaten nach diesem Zeitpunkt gestellt wird. Wird die Dreimonatsfrist
versäumt, so wird die Beihilfe vom Beginn des Monats an gewährt,
in
dem der Antrag gestellt wird.
(2) Sowohl die monatliche Beihilfe als auch die Einmalzahlung werden
längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt.
Ein Abweichen von der Altesgrenze ist im Einzelfall durch Entscheidung
des Vorstandes möglich.
§ 6
(1) Der Antragsteller ist verpflichtet, eine Veränderung der Verhältnisse
innerhalb von 4 Wochen dem Vorstand der "AUGUST-SCHMIDT-STIFTUNG"
mitzuteilen.
(2) Die Beihilfe wird in Monatsbeträgen nachträglich gezahlt.
§ 7
(1) Auf die Beihilfe ist der Waise das regelmäßige monatliche
Einkommen
einschließlich der gesetzlichen Waisenrenten anzurechnen. Die Einmalzahlung
der "AUGUST-SCHMIDT-STIFTUNG" wird hierbei nicht in Anrechnung
gebracht.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, in besonderen Ausnahmefällen
zur Vermeidung wesentlicher Beeinträchtigungen von den Bestimmungen
des Absatzes 1 Satz 1 abzuweichen.
§ 8
(1) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beihilfen besteht nicht.
Eine Verfügung (z. B. Abtretung, Verpfändung) über die
Leistungen der
"AUGUST-SCHMIDT-STIFTUNG" ist daher nicht zulässig.
(2) Jeder Leistungsempfänger hat mit der Antragstellung schriftlich
zu
erklären, dass er sich der Bestimmung des vorstehenden Absatzes unterwirft.
§ 9
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01. Juli 2007 in Kraft.
Frühere Richtlinien verlieren mit Inkrafttreten ihre Gültigkeit.
Vorstand
der AUGUST-SCHMIDT-STIFTUNG
Egbert Biermann
Vorsitzender
Mitglied des geschäftsführenden Hauptvorstandes der IG BCE
Michael Vassiliadis
Stellvertretender Vorsitzender Vorsitzender der IG BCE
Wolfgang Daniel
Mitglied des Hauptvorstandes der IG BCE
Fritz König
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Stiftung Bergmannshilfswerk Luisenthal
Cornelia Stockhorst-Köthe
Mitglied des Hauptvorstandes der IG BCE
Kuratorium der AUGUST-SCHMIDT-STIFTUNG
Ernst-Otto Stüber
Vorsitzender des Kuratoriums Ehem. Oberbürgermeister der Stadt Bochum
Fritz
Kollorz
Stellvertretender Vorsitzender des Kuratoriums
Ehem. Mitglied des geschäftsführenden Hauptvorstandes der IG
BCE
Lydia Armer
Mitglied des Hauptvorstandes der IG BCE
Hans-Jürgen Becker
Mitglied des Vorstandes der Stiftung Bergmannshilfswerk Luisenthal
Martin Becker
Mitglied des Hauptvorstandes der IG BCE
Ralf Becker
Landesbezirksleiter der IG BCE
Walter
Beer
Ehem. 2. Vorsitzender der IGBE
Dr.-Ing. E. h. Wilhelm Beermann
Ehem. stellv. Vorsitzender des Vorstandes der RAG Aktiengesellschaft
Prof.
h. c. Hans Berger
Ehem. 1. Vorsitzender der IGBE
Werner
Bischoff
Ehem. Mitglied des geschäftsführenden Hauptvorstandes der IG BCE
Beate Bockelt
Mitglied des Hauptvorstandes der IG BCE
Waltraut
Brandenburg
Ehem. Geschäftsführerin der AUGUST-SCHMIDT-STIFTUNG
Josef
Braun
Mitglied des Hauptvorstandes der IG BCE
Jörg Buhren-Ortmann
Mitglied der Geschäftsführung der RAG Anthrazit Ibbenbüren GmbH
Catharina Clay
Landesbezirksleiterin der IG BCE
Ulrich
Freese
Stellvertretender Vorsitzender der IG BCE
Alfred
Geißler
Mitglied der Geschäftsführung der STEAG GmbH
Edeltraud Glänzer
Mitglied des geschäftsführenden Hauptvorstandes der IG BCE
Peter Hausmann
Mitglied des geschäftsführenden Hauptvorstandes der IG BCE
Kurt Hay
Landesbezirksleiter der IG BCE
Reiner Hoffmann
Landesbezirksleiter der IG BCE
Renate Hold
Mitglied des Hauptvorstandes der IG BCE
Wolfgang
Junge Ehem. Mitglied des Hauptvorstandes der IG BCE
Seppel
Kraus
Landesbezirksleiter der IG BCE
Ulrich Küppers
Mitglied der Geschäftsführung der Vivawest Wohnen GmbH
Heidi
Kutzner
Ehem. Geschäftsführerin der AUGUST-SCHMIDT-STIFTUNG
Ludwig Ladzinski
Ehem. Vorsitzender des Gesamtbetriebsrates der RAG Deutsche Steinkohle AG
Karl-Josef Laumann (MdL)
Vorsitzender der CDU-Landtagsfraktion NRW
Jutta
Lindner-Rademacher
Dipl.-Volkswirtin
Dr.
Thomas Nöcker
Mitglied des Vorstandes der K + S Aktiengesellschaft
Achim Pietsch
Ehem. Mitglied der Geschäftsführung der STEAG New Energies GmbH
Petra Reinbold-Knape
Landesbezirksleiterin der IG BCE
Ulrich
Roland
Bürgermeister der Stadt Gladbeck
Ludger Schepers
Weihbischof von Essen
Adolf
Schmidt
Ehem. 1. Vorsitzender der IG BE
Xaver
Schmidt
Vorstandssekretär der IG BCE
Hubertus
Schmoldt
Ehem. Vorsitzender der IG BCE
Guntram Schneider (MdL)
Minister für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Peter Schrimpf
Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes der RAG Aktiengesellschaft
Bernhard
Schubert
Ehem. Oberbürgermeister der Stadt Borna
Ullrich Sierau
Oberbürgermeister der Stadt Dortmund
Ralf Sikorski
Landesbezirksleiter der IG BCE
Michael
Sommer
Vorsitzender des Deutschen Gewerkschaftsbundes
Klaus Südhofer
Ehem. stellvertretender Vorsitzender der IG BCE
Roswitha Uhlemann
Mitglied des Hauptvorstandes der IG BCE
Friedhelm Vogt
Mitglied des Hauptvorstandes der IG BCE
Volker Weber
Landesbezirksleiter der IG BCE
Thomas Wessel
Mitglied des Vorstandes der Evonik Industries AG
Wilfried Woller
Ehem. Mitglied der Geschäftsführung der RAG Anthrazit Ibbenbüren GmbH
Gerhard
Zibell
Ehem. Mitglied der Geschäftsführung der Evonik New Energies GmbH Evonik Power Saar GmbH
|