Gewährung einer Ausbildungsbeihilfe durch die
AUGUST-SCHMIDT-STIFTUNG


Um eine Ausbildungsbeihilfe durch die AUGUST-SCHMIDT-STIFTUNG zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:

In die Betreuung der Stiftung kann nur diejenige Waise kommen, die

  1. mindestens 12 Jahre alt ist,

  2. eine Rente der Berufsgenossenschaft bezieht (Anerkennung eines
    Arbeits- oder Wegeunfalles bzw. der Berufskrankheiten Silikose,
    Siliko-Tuberkulose, Asbestose, Asbestose mit Lungenkrebs oder
    Mesotheliom - Asbest -),

  3. sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung (einschließlich Studium, Bundesfreiwilligendienst, FSJ / FÖJ) befindet und

  4. deren persönliches Einkommen den Beihilfehöchstsatz nicht übersteigt.

Zum persönlichen Einkommen der Waise gehören

- die Rente aus der Unfallversicherung,
- die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- sowie ein evtl. Verdienst (z. B. Berufsausbildungsvergütung).

Die Höhe des Beihilfehöchstsatzes wird in Anpassung an die Leistungen des Rentenanpassungsgesetzes jährlich vom Kuratorium beschlossen.
Seit dem 01. Juli 2011 beträgt der Beihilfehöchstsatz 728,00 €.

Übersteigt das persönliche Einkommen der Waise den Beihilfehöchstsatz,
muss der Antrag leider abgelehnt werden.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Ausbildungsbeihilfe besteht nicht.