Gewährung
einer Ausbildungsbeihilfe durch die
AUGUST-SCHMIDT-STIFTUNG
Um eine Ausbildungsbeihilfe
durch die AUGUST-SCHMIDT-STIFTUNG zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen
erfüllt werden:
In
die Betreuung der Stiftung kann nur diejenige Waise kommen, die
-
mindestens 12 Jahre alt ist,
- eine Rente der Berufsgenossenschaft bezieht (Anerkennung eines
Arbeits- oder Wegeunfalles bzw. der Berufskrankheiten Silikose,
Siliko-Tuberkulose, Asbestose, Asbestose mit Lungenkrebs oder
Mesotheliom - Asbest -),
-
sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung (einschließlich Studium, Bundesfreiwilligendienst, FSJ / FÖJ) befindet und
- deren persönliches Einkommen den Beihilfehöchstsatz nicht
übersteigt.
Zum
persönlichen Einkommen der Waise gehören
-
die Rente aus der Unfallversicherung,
- die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- sowie ein evtl. Verdienst (z. B. Berufsausbildungsvergütung).
Die
Höhe des Beihilfehöchstsatzes wird in Anpassung an die Leistungen
des Rentenanpassungsgesetzes jährlich vom Kuratorium beschlossen.
Seit dem 01. Juli 2011 beträgt der Beihilfehöchstsatz 728,00 €.
Übersteigt
das persönliche Einkommen der Waise den Beihilfehöchstsatz,
muss der Antrag leider abgelehnt werden.
Ein
Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Ausbildungsbeihilfe besteht
nicht.
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